Flucht aus der Ukraine: Aktuelle Infos zum Aufenthalt in Deutschland

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Unterstützungsmöglichkeiten in der Region Osnabrück – Das müssen Sie als Ukrainer*in zu Einreise, Aufenthalt und Ihren sozialen Rechten wissen

Osnabrück, 1. März 2022 – zuletzt aktualisiert am 18. März 2022. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine sind die ersten Kriegsflüchtlinge in Deutschland eingetroffen – auch in der Region Osnabrück. Wir bieten Menschen aus der Ukraine, die nach Osnabrück kommen, eine Anlaufstelle und stehen ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Die Region Osnabrück ist in den vergangenen Jahren für zahlreiche Menschen aus Syrien, Afghanistan, dem Irak, Sudan, Eritrea, Somalia, der Türkei und vielen anderen Ländern notgedrungen zu einer neuen Heimat geworden. Wir möchten auch jetzt dazu beitragen, dass Menschen aus der Ukraine in Osnabrück einen Ort der Zuflucht finden. Hier haben wir daher eine Übersicht mit aktuellen Infos und Links erstellt, die wir aufgrund der dynamischen Lage laufend aktualisieren.

Die Einreise nach Deutschland

Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Pass können gemäß Art. 4 Abs. 1 und Anhang II der EU-Verordnung 2018/1806 visumsfrei in die Europäische Union und somit auch nach Deutschland einreisen. Personen ohne biometrischen Pass müssten nach der Verordnung eigentlich ein Visum beantragen, wovon aber aus humanitären Gründen abgesehen werden kann. In der Praxis kommen gerade die meisten Personen ohne biometrischen Pass problemlos über die Grenze.

Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und dem Aufenthalt in Deutschland beantwortet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einem FAQ auf Ukrainisch und Russisch: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/faq-ukraine.html

Der Aufenthalt in Deutschland

Der sog. „visumsfreie Kurzaufenthalt“ ist für 90 Tage zulässig. Dennoch sollten Sie sich so schnell wie möglich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde melden, da Sie nur so eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erhalten, über die auch Leistungen gewährt werden.

Für den Aufenthalt in Deutschland findet die EU-Richtlinie 2001/55/EG Anwendung. Damit erhalten ukrainische Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich mit internationalem oder nationalem Schutzstatus in der Ukraine aufgehalten haben, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das gilt für alle Menschen, die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind und deren Familienangehörige. Auch Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine sowie sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige erhalten den Status, wenn sie sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Begünstigt sind auch Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) in der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können. 

Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht automatisch erteilt, sondern muss beantragt werden. Menschen, die eine Unterkunft bei Bekannten oder Verwandten haben, können das per E-Mail bei der Ausländerbehörde der Stadt Osnabrück (abh@osnabrueck.de) machen bzw. bei der Ausländerbehörde der Kommune, in der sie untergekommen sind. Dafür sind folgende Angaben erforderlich:

  • Passkopie
  • Einreisedatum
  • falls vorhanden, Unterlagen der Kinder (Geburtsurkunden, Passkopie, etc.), sonst Angaben zu den Kindern (Geburtsdatum etc.)
  • Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsorts und Information, ob dieser längerfristig als Unterkunft zur Verfügung steht
  • Kontaktdaten der aufnehmenden Person(en), inkl. Telefon- und Handynummer, E-Mail-Adresse und Anschrift

Menschen, die keine Unterkunft haben, melden sich bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen in der Sedanstraße 115 in Osnabrück. Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG gilt pauschal bis zum 4. März 2024. Damit verbunden ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, außerdem ist die Zulassung zum Integrationskurs möglich und Kinder haben denselben Anspruch auf Bildung wie deutsche Staatsangehörige.

Unmittelbar nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 kann eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (z.B. als Fachkraft, für das Studium etc.). Grundsätzlich soll der Wechsel nach Auskunft des BMI in jede andere Aufenthaltserlaubnis möglich sein.

Bei Fragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht wenden Sie sich während unserer Sprechzeiten gerne an unsere Migrationsberaterinnen:

Britt Bartel: 0541 380699-12, britt.bartel@exilverein.de

Anna-Maria Anders: 0541 380699-21, anna-maria.anders@exilverein.de

Sprechzeiten:

Dienstag, 14 – 16 Uhr (Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch) & 16.30 – 17.30 Uhr (Russisch, Ukrainisch)

Donnerstag, 11 – 13 Uhr (Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch) & 16.30 – 17.30 Uhr (Russisch, Ukrainisch)

Soziale Rechte in Deutschland

Mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG haben die Antragstellenden einen Anspruch auf Leistungen. Bei einer visumfreien Einreise besteht vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels zudem im Einzelfall Anspruch auf so genannte „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. Die Überbrückungsleistungen werden normalerweise für einen Monat erbracht und liegen deutlich unter dem normalen Leistungsumfang (nur Essen, Kleidung, Kosten der Unterkunft, medizinische Notversorgung sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Anträge auf die Leistungen müssen bei den örtlichen Sozialämtern gestellt werden.

Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für Menschen, denen Schutz gemäß § 24 AufenthG gewährt wurde, hat die GGUA Flüchtlingshilfe e.V. in einer Übersicht hier zusammengefasst: https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Aufenthalt_24.pdf

Bei Fragen zu Ihren sozialen Rechten wenden Sie sich während unserer Sprechzeiten gerne an unseren MBE-Berater:

Angel San Roman Fiol: 0541 380699-19, angel.fiol@exilverein.de

Sprechzeiten:

Dienstag, 10 – 14 Uhr (Deutsch, Englisch, Spanisch) & 16.30 – 17.30 Uhr (Russisch, Ukrainisch)

Donnerstag, 10 – 16.30 Uhr (Deutsch, Englisch, Spanisch) & 16.30 – 17.30 Uhr (Russisch, Ukrainisch)

Nachzug der Familienangehörigen nach Deutschland

Der Familiennachzug richtet sich nach § 29 Abs 4 AufenthG, die Sicherung des Lebensunterhalts ist keine Voraussetzung. 

Bei Fragen zum Familiennachzug wenden Sie sich während unserer Sprechzeiten gerne an unsere Migrationsberaterin:

Michelle Morgenstern: 0541 380699-27, michelle.morgenstern@exilverein.de

Sprechzeiten:

Dienstag, 12.30 – 13.30 Uhr (Deutsch, Englisch, Russisch)

Donnerstag, 12.30 – 13.30 Uhr (Deutsch, Englisch, Russisch)

Spenden & helfen in Osnabrück

Wenn Sie uns bei der Hilfe für Ukrainer*innen unterstützen möchten, freuen wir uns über eine Spende an:

Exil e.V.
Sparkasse Osnabrück
IBAN: DE39 2655 0105 0000 0545 85
BIC: NOLADE22XXX

Sie können auch online spenden: https://exilverein.de/spenden/jetzt-online-spenden/. Wir helfen gezielt bei Fragen zu Asyl und Aufenthalt, unterstützen bei Anträgen und der Suche nach Kindergarten- und Schulplätzen, bieten Sprachkurse an, unterstützen bei der Jobsuche und helfen mit einer Vielzahl kultureller und inklusiver Angebote beim Einleben in Deutschland. Das Geld setzen wir gezielt dort ein, wo es am dringendsten gebraucht wird. Spenden Sie jetzt!

Oder Sie sprechen Ukrainisch oder Russisch und möchten uns unterstützen, indem Sie Ihre Zeit ehrenamtlich spenden? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an ehrenamt@exilverein.de.

Hotline der Stadt Osnabrück

Die Stadt Osnabrück hat eine Hotline unter der Telefonnummer 0541 323 3000 eingerichtet, um Informationen zu Hilfsangeboten für Ukrainer*innen zu geben. Die Hotline ist montags, mittwochs und donnerstags von 9 bis 16 Uhr sowie dienstags und freitags von 9 bis 12 Uhr erreichbar. Fragen können auch per E-Mail an ukraine@osnabrueck.de gestellt werden.

Wer Geflüchteten eine Unterkunft anbieten möchte, kann sich zudem online unter www.osnabrueck.de/ukraine registrieren. Hier fragt die Stadt unter anderem ab, wie viele Betten zur Verfügung stehen und für wie lange die ausfüllende Person bereit ist, Menschen aus den Kriegsgebieten aufzunehmen.

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